Die allermeisten Makler arbeiten mit einem Maklervertrag: Diese schriftliche Vereinbarung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber sorgt für maximale Transparenz und stellt sicher, dass beide Parteien genau wissen, worauf sie sich mit der Beauftragung beziehungsweise der Auftragsannahme einlassen. Deshalb lohnt es sich, hier einmal einen Blick auf den Maklervertrag und seine wichtigsten Bestandteile zu werfen.
Im Maklervertrag wird die Art des Vertrages mit dem Makler definiert, also ob es sich um einen einfachen, einen Alleinauftrag oder einen qualifizierten Alleinauftrag handelt. Der einfache Maklerauftrag verpflichtet den Makler zu keiner Tätigkeit – was bedeutet, der Makler kann, muss aber nicht tätig werden. Der Alleinauftrag verpflichtet wiederum den Makler, im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden. Die meisten Makler arbeiten mit einem qualifizierten Alleinauftrag. Dieser verpflichtet den Makler, sich intensiv für die Belange des Auftraggebers einzusetzen und den optimalen Preis zu erzielen. Im Gegenzug verweist der Auftraggeber alle Direktinteressenten an den Makler und verzichtet auch auf die Beauftragung weiterer Makler. Nur so kann sich der Auftraggeber sicher sein, dass der Makler bereit ist, das wirtschaftliche Risiko der Vermarktung zu tragen und sich ganz im Sinne des Auftraggebers einsetzt.
Die Provisionshöhe ist gesetzlich nur bedingt geregelt und wird bundesweit unterschiedlich angesetzt. Im Freiburger Raum ist eine Prosion für den Verkäufer in Höhe von 3 % zzgl. MwSt. (3,57% inkl. MwSt.) des erzielten Verkaufspreises üblich. Möchte der Verkäufer sichergehen, dass der Makler voll und ganz seine Interessen durchsetzt, so empfiehlt sich die Vereinbarung einer "reinen" Innenprovision. Damit vertritt der Makler nur die Interessen des Auftraggebers und ist nicht zur sogenannten Doppeltätigkeit (da bei Provisionsteilung auch der Käufer Vertragspartner des Maklers wird) verpflichtet. Eine Umwälzung der vollen Provision ist seit Einführung des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (§§ 656a-d BGB) im Jahre 2020 nicht mehr möglich.
Der Maklervertrag regelt ebenfalls, welche entstandenen Kosten der Makler auf den Auftraggeber umlegen darf – beispielsweise Gebühren für eine Anzeigenschaltung. Diese sogenannte Aufwandsentschädigung darf aber nicht so gestaltet sein, dass der Makler eine Vergütung erhält, als hätte er die Immobilie erfolgreich vermittelt. Geltend machen darf der Makler tatsächlich nur ihm entstandene direkte Kosten.
Übrigens muss ein Maklervertrag eine Widerrufserklärung nach dem Fernabsatzgesetz enthalten, sofern er außerhalb der Geschäftsräume des Maklers vereinbart und abgeschlossen wurde. Dadurch erlangt der Kunde sein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wir arbeiten generell nur im qualifizierten Alleinauftrag und garantieren unseren Auftraggebern somit den vollen Einsatz unserer Ressourcen in Ihrem Sinn. Wir beraten Sie natürlich gern und liefern Ihnen detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Vertragsbestandteilen – kommen Sie auf uns zu!
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